Outdoor-Recht
 
Sie sind draußen zu Hause? Dann bin ich Ihr Anwalt!

 
Rechtsanwalt
Guido Block-Künzler
Meine Rechtsgebiete




Outdoor-Recht I
Verkehrsrecht für Fahrradfahrer und Fußgänger

Outdoor-Recht II
Freizeitrecht inklusive Sport-, Event-  und Vereinsrecht

Outdoor-Recht III
Nachbar- und Gartenrecht

Outdoor-Recht IV
Natur- und Umweltschutzrecht  

Outdoor-Recht V
Reiserecht
Outdoor-Recht VI
Sonstige Rechtsgebiete






Outdoor-Recht I

Verkehrsrecht für Fahrradfahrer und Fußgänger


Sie hatten einen Verkehrsunfall, haben einen Bußgeldbescheid erhalten, Probleme beim
Fahrradkauf oder möchten sich über Ihre Rechte und Pflichten als Radfahrer/in informieren? Dann sind Sie bei mir richtig. Typische Fragen sind:


Was muss ich nach einem Fahrradunfall tun?
Alle halbe Million gefahrene Kilometer rumst es. So jedenfalls die Statistik. Was tun? Ruhe bewahren, Verletzten helfen, Unfallstelle sichern, Handyphotos machen (bei KfZ-Beteiligung auch: Führerschein und/oder Ausweis des Fahrers, Fahrzeugschein,  Kennzeichen).  Versicherer und Vertragsnummer aufnehmen. Anschriften aller Beteiligten sowie ZeugInnen. Wichtig: Kein Schuldanerkenntnis abgeben. Da freut sich der Anwalt: Unfallbericht mit Datums- und Ortsangaben (von allen Unfallbeteiligten unterschrieben). Selbst die gegnerische Versicherung (Kfz-Versicherung/persönliche Haftpflichtversicherung) kontaktieren, um Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. sein. Ein Wegeunfall wird zusätzlich bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet. Bei Körperschäden: unverzüglicher Besuch beim Arzt (Beweissicherung für Schmerzensgeldansprüche und mögliche Spätfolgen). Bei Sachschäden: Kostenvoranschlag eines Gutachters (zum Beispiel eine Fahrradwerkstatt). Woran man selbst oft nicht denkt, der Anwalt aber schon: Bei Personenschäden kann man neben dem Schmerzensgeld noch unfallbedingte Mehraufwendungen, Verdienstausfall oder einen Haushaltsführungsschaden geltend machen.

Kann ich Schmerzensgeld nach Fahrradunfällen geltend machen - und wenn ja,  wie viel?
Zunächst: Was ist überhaupt Schmerzensgeld? Es ist ein Schadensersatzanspruch zum  Ausgleich für immaterielle Schäden. Das sind Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. Geregelt ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch. § 253 (Immaterieller Schaden) lautet wörtlich: „(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ Wird keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt, bestimmt das Gericht gemäß § 287 ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Antrag soll jedoch einen Streitwert angeben. Der Ausgleich in Geld muss gemäß § 253 Abs. 2 den Billigkeitsgrundsätzen entsprechen, damit ein gerechter Ausgleich noch gewährleistet ist. Für Schäden, die sich über mehrere Jahre hinziehen, kann unter Umständen eine sogenannte Schmerzensgeldrente beansprucht werden.
 
Wo finde ich eine Übersicht zum sogenannten Schmerzensgeld?

Eine Urteilssammlung von mehr als 3700 Schmerzensgeldentscheidungen enthält die „Beck’sche Schmerzensgeldtabelle“ (Verlag C.H.Beck) -   ist ein jährliches Standardwerk zum Schmerzensgeld von Rechtsanwalt Andreas Slizyk. Ihr vorangestellt ist eine praxisorientierte Kommentierung des gesamten Schmerzensgeldrechts. Darin sind ausführlich die relevanten Bemessungskriterien des Schmerzensgeldes dargestellt (Sortierung nach Verletzungsarten und Schmerzensgeldbeträgen). Daneben finden sich auch Ausführungen zur Prozessführung und zur steuer- und sozialrechtlichen Einordnung des Schmerzensgeldes. Weitere (ebenfalls nicht bindende!) Anhaltswerte kann die Celler Schmerzensgeldtabelle des Oberlandesgericht Celle geben.
Mit wie viel Schmerzensgeld kann ich rechnen? Wie immer in der Juristerei kommt es auf den Einzelfall an. Hier also ein „beispielhafter Einzelfall“: Ein unangekündigter Überholvorgang mit zu geringem Seitenabstand (passiert nach meiner Erfahrung dem Alltags- und Tourenradler mindestens einmal am Tag) kann zu 5.000 EUR Entschädigung führen, wenn er mit Knochenbrüchen und Spätfolgen verbunden ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03). So ein in Radunfall kann auch dem Geldbeutel weh tun.

Wann trifft mich eine Mitschuld am Fahrradunfall?
Bei straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten. Wann ist das der Fall? Zum Beispiel, wenn ich den Gehweg befahre. Denn das ist grob verkehrswidrig. Ausnahme: Er ist ausdrücklich freigegeben (Zusatzzeichen „Radfahrer frei“). Der Gehweg ist ein „Geh“-Weg. Der Name verrät es bereits (Nachzulesen auch bei Wikipedia: „.Ein Gehweg ist der Teil einer Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist.“). Wenn es auf der Fahrbahn zu gefährlich ist: Absteigen. Laufen. Gehen eben. Das ist alternativlos. Kleiner Tipp: schlechte Verkehrspolitik ist nicht gottgegeben. Tu was!
Weiter zur Mitschuld. Personen ab zehn Jahren sind verpflichtet, Radwege zu benutzen, sofern diese mit dem Schild „weißes Fahrrad auf blauem Grund“ (Z 237) gekennzeichnet sind. Trennt eine weiße Linie senkrecht das Radwegschild, dann müssen Radfahrer die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des Weges benutzen (Zeichen 242 StVO - Getrennter Rad- und Fußweg). Auch wenn ein Fahrradfahrer vom Rechtsfahrgebot abweicht, kann er bei einem Schadensereignis mitverantwortlich gemacht werden. Ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht kann den „Anscheinsbeweis der Unfallkausalität“ nach sich ziehen. Übersetzt: Wer im Dunkeln dunkel fährt, der ist bis zum Beweis des Gegenteils schuld am Unfall. „Mehr Licht!“ (Goethes letzte Worte).
Auf der Hitliste straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhaltens von RadlerInnen ganz weit oben steht auch das Überholen auf der rechten Seite (Da, wo der Daumen links ist!). Das geht gar nicht. Never, ever! Besonders für schwerbepackte Tourenradler (anschaulich: http://www.outdoor-reiseberichte.info/Rund-um-Deutschland/Mit-dem-Oldtimerrad) kann die Schrecksekunde fatale Folgen haben (Oberschenkelhalsbruch und so... ).

Was muss ich als Radfahrer beim Überholen beachten?
Die erforderliche Sorgfalt. So einfach ist das. Diese ist nicht gegeben, wenn ich – ohne Körperkontakt zu haben - „nur“ eine Schreckreaktion auslöse, die zum Sturz führt. Das OLG Hamm (Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03) hat hierzu entschieden: „Der Beklagte hat zumindest eine Schreckreaktion der Klägerin ausgelöst, durch die diese aus dem Gleichgewicht gebracht worden ist und letztlich die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren hat. Denn der Beklagte hat die Klägerin ohne Vorankündigung mit zu geringem Seitenabstand überholt. Wer überholt, darf dabei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO die überholte Person nicht behindern. Er muss auf die Fahrweise des eingeholten Verkehrsteilnehmers achten und darf ihn nicht gefährden. Auf die Möglichkeit geringfügiger seitlicher Fahrbewegungen des zu Überholenden einschließlich der aus unterschiedlichen Gründen oft leicht schwankenden Fahrlinie eines Radfahrers muss er sich einstellen. Auch zum Schutz Vorausfahrender hat der Überholer seine Überholabsicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.  Auf schmalen Straßen darf erst nach Verständigung überholt werden. Daher kann, wer auf schmalem Radweg einen anderen Radfahrer durch Überholen gefährden würde, zur Abgabe eines Klingelzeichens verpflichtet sein (siehe dazu meine Anmerkungen zum  „Klingeln“, d. Verfasser), zumal die vorausfahrende Person an gefährlichen Stellen nicht mit Überholversuchen rechnen muss (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVO, § 2 Rn. 66; § 5 Rn. 40, 46, 59, 62 jeweils m.w.N.).

Darf ich den Radweg in beiden Richtungen benutzen?

Bei benutzungspflichtigen Radwegen entlang von Straßen: Nein. Nur, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Selbst vierzig Grad im Schatten lässt der kleinkarierte Ordnungshüter nicht als quasi übergesetzlichen Notstand gelten. Erlebt in Duisburg, im heißen August 2003, als der Asphalt kochte. Ich musste auf die Sonnenseite wechseln - und gab nach wenigen Kilometern auf - und fuhr im Schatten zurück an den Rhein, wo ich mich für den Rest des Tages nicht mehr aus dessen kühlenden Fluten verfügte.

Autos und LKWs fegen dich von der Straße. Dürfen die das?
Natürlich nicht. Allerdings hält die Rechtsprechung anderthalb Meter für ausreichend. Mehr ist bei Gegenverkehr auch oft nicht drin. Auto fahrende Radler fahren meist große Bögen und landen mit allen Rädern auf der Gegenfahrbahn. Das ist gut so - funktioniert aber nur ohne Gegenverkehr. Die StVO selbst spricht nur von „ausreichendem Seitenabstand“.

Wie muss ich die Straße benutzen?
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, oder auf speziellen Fahrradstraßen. Ausnahmen bilden geschlossene Verbände von mehr als 15 Radfahrern. Das ist im Frühjahr auf Mallorca die Regel. Aber da gelten ohnehin andere Gesetze, solange…

Kein Radler für die Radler?
Nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt für Auto- und Motorradfahrer: Wer ein "paar Bierchen zu viel" (0,5-Promille-Grenze) muß ein Bugeld zahlen und bekommt Punkte in Flensburg. Nach § 315 c Satz 1 Nr. 1 Buchst.a StGB begeht eine Straftat, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, unddadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen vonbedeutendem Wert konkret gefährdet. In jedem Fall riskiert ein betrunkenerRadler aber den Führerschein. Nach der Rechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts darf einem Fahrererlaubnisinhaber, der als Radfahrermit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommenhat, der Führerschein entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (Urt. v. 21.05.2008 – 3 C 32/07).

Fahrradfahrverbot nach Konsum psychoaktiv wirkender Stoffe?
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem Bürger zu Recht das Führen von Fahrzeugen (z.B. Mofa, Fahrrad) von der Stadt untersagt wurde, weil er sich geweigert hat, nach dem Konsum der Kräutermischung "After Dark" ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 L 1112/15.NW).

Radfahrverbot und Führerscheinentzug bei Alkoholfahrt ?
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine von der Stadt gegen einen Bürger verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Verbot des Führens von Fahrrädern offensichtlich rechtmäßig war, da der Mann mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 ‰ zunächst mit einem anderen Radfahrer auf einem Radweg kollidiert war und im Anschluss ein gefordertes medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgemäß beigebracht hatte. (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.12.2014 -3L941/14.NW)

Ist Radeln im Bahnhof erlaubt?
"Halt! Stehenbleiben! Bitte Absteigen und Schieben!" Selbst Schwarzenegger wurde dabei erwischt. Lahme Ausrede: Er sei fußlahm. Nicht jeder kommt mit einem Polizistenselfie und einer Belehrung davon. Wenn sie also nicht Schwarzenegger sind, sollten sie es besser bleiben lassen. Vor allem auf größeren Bahnhöfen ist Radfahren nach der Benutzungsordnung ausgeschlossen: Wenn Hunderte von Fahrgästen mit Gepäck, Kindern usw. in denselben Zug wollen, ist das Verbot selbstverständlich richtig und zu beachten – selbst wenn das Radabteil mal wieder am falschen Zugende ist.

Wann darf ich klingeln?

Lass es sein! Klingeln verbreitet sich nach meiner Wahrnehmung wie eine Seuche. Erlaubt ist es innerorts streng genommen nicht: Nur "außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden" (Paragraf 5, Absatz 5 der StVO). Andererseits kann aus dem Gebot der Rücksichtnahme ( Paragraf 1 StVO ) sogar eine Pflicht erwachsen, auf schmalen Radwegen oder gegenüber unaufmerksamen Radlern vor dem Überholen zu warnen. Es reicht jedoch nach meiner Erfahrung völlig aus, etwa „Vorsicht“ in normaler Lautstärke zu sagen. Grundsätzlich gilt jedoch innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften: Wer schneller radelt als andere, muss unter Umständen warten, bis er problemlos überholen kann!

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mittels 3500 Liter Farbe?
November 2018:
Durchsuchungen in Büros der Umweltorganisation Greenpeace sowie in Privatwohnungen von Greenpeace-Aktivisten.
Der Vorwurf:
Bei einer Aktion im Juni sollen sich die Aktivisten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) schuldig gemacht haben. Greenpeace hatte damals am Großen Stern, einer zentralen Stelle im Berliner Tiergarten, rund 3500 Liter gelbe Farbe auf der Straße verteilt, die durch den Autoverkehr in den fünf Ausfahrten des Kreisverkehrs verteilt wurden. Aus der Luft betrachtet entstand so das Bild einer Sonne, Greenpeace wollte damit für die Energiewende und einen raschen Ausstieg aus der Kohleproduktion werben. (www.taz.de/Nach-Farbaktion-in-Berlin/!5546512).
Die Rechtsnorm:
§ 315b Absatz 1 StGB stellt unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden (konkretes Gefährdungsdelikt). Sie umfasst drei Varianten: Zerstören, Beschädigen und Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen (§ 315b Absatz 1 Nummer 1 StGB); Bereiten von Hindernissen (§ 315b Absatz 1 Nummer 2 StGB) sowie das Vornehmen eines ähnlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Absatz 1 Nummer 3 StGB). Bei der dritten Begehungsform des handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung zum Beispiel das Abgeben von Pistolenschüssen auf ein fahrendes Fahrzeug (BGHSt 25, 306). Nun also Farbe? Vereinzelt erhoben Rechtswissenschaftler Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Tatbestandsvariante, insbesondere an ihrer Vereinbarkeit mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Rechtsprechung und die vorherrschende Auffassung in der Lehre halten die Norm jedoch für verfassungsmäßig, da durch den Verweis auf die anderen Tatmodalitäten hinreichend erkennbar sei, welche Verhaltensweisen der Gesetzgeber missbilligt.
Die Rechtswirklichkeit:
Ver- und Aburteilungen sind im Vergleich zu anderen Delikten selten -  und die Häufigkeit nimmt seit einigen Jahren sogar noch ab. Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler, dass die Rechtsprechung den Tatbestand zunehmend restriktiver auslegt, etwa mithilfe der Figur des Schädigungsvorsatzes. An dem könnte auch das Berliner Ermittlungsverfahren scheitern. Natürlich kenne ich die Ermittlungakte nicht.

Durchfahrverbote für Lkws ohne Abbiegeassistenten?!

Jede deutsche Straßenverkehrsbehörde kann Durchfahrverbote für Lkws ohne Abbiegeassistenten erlassen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten der Hochschule Darmstadt. Die Bundestagsfraktion der Grünen (Stefan Gelbhaar - Fraktionssprecher für städtische Mobilität) hatte es in Auftrag gegeben. Die Grundlage soll Paragraf 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) liefern. Sanach könne die Straßenverkehrsbehörde „verkehrsbeschränkende, -umleitende oder -verbietende Maßnahmen ergreifen“, wenn sich damit eine „situationsbezogene Gefahrenlage“ entschärfen lasse. Gelbhaar fordert nun den Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer auf, solche Durchfahrtsbeschränkungen explizit in der StVO zu verankern, um mehr Klarheit herzustellen.Die Unfallforschung der Versicherer schätzt, dass etwa ein Drittel der jährlich im Straßenverkehr getöteten Radfahrenden bei Abbiegeunfällen durch rechtsabbiegende Lkw ums Leben kommen. Häufig werden die Radfahrer vom Lkw überrollt. Deshalb ist auch der Anteil der getöteten Radfahrer bei diesen Unfällen sehr hoch. Derartige Unfälle sind jedoch selten von Fahrradfahrer verschuldet. In Deutschland sterben pro Jahr ca. 30 bis 40 Menschen durch abbiegende Lastkraftwagen
Quellen: www.taz.de/Schutz-fuer-Radfahrer-und-Fussgaenger/!5565665/
https://de.wikipedia.org/wiki/Abbiegeassistent






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Outdoor-Recht II
Freizeitrecht inklusive Sport-, Event-  und Vereinsrecht


Typische Fragen sind:

Sind meiner Abenteuerlust rechtliche Grenzen gesetzt?
Nach dem Grundgesetz darf sich jeder Mensch – zum Beispiel Extremsportler - in noch so große Gefahren stürzen, ohne dass ihm das jemand verbieten könnte. Dieses „Recht auf Selbstgefährdung“ hat jedoch Grenzen, wie z. B. eine Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt: Wer durch seine Abenteuerlust andere Menschen in Gefahr bringt, der darf daran gehindert werden (VGH-BW, AZ: 8 S 2683/96 – Tauchverbot). Hintergrund: Bei einem Rettungseinsatz in der Umgebung des Teufelstisches (Bodensee) im Jahr 2015 wurden Einsatzkräfte, Motorrettungsboote, Einsatzfahrzeuge und Taucher der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft aus Konstanz, Bodman, Wallhausen sowie ein Polizeiboot, Polizeistreife, ein Rettungshubschrauber aus Friedrichshafen und ein Notarztwagen eingesetzt – ein Großeinsatz mit Risiken für die beteiligten Einsatzkräfte (die auf Grund ihrer berufsbedingten Garantenpflicht - unabhängig von der Ursache der Notlage - zum Rettungseinsatz verpflichtet sind).

Wann habe ich eine Garantenpflicht?
Garantenpflichten haben nicht nur Rettungskräfte sondern auch Eltern oder etwa Bergsteiger- und Wandergruppen. Was ist überhaupt eine Garantenpflicht? Sie bezeichnet im Strafrecht die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter (tatbestandlicher) Erfolg nicht eintritt (§ 13 StGB) . Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens, soweit es sich um ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die Garantenstellung kann sich ergeben aus einem Rechtssatz (z.B. bei einem Vormund oder Betreuer nach § 832 BGB), enger natürlicher Verbundenheit / Familiengemeinschaft (z.B. Eltern für Kinder und umgekehrt, Ehegatten untereinander), aus freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (z.B. bei Ärzten), Gefahrengemeinschaft (z.B. Bergsteigergruppen, Forschungsexpeditionen) oder besonderer Amtsstellung (Polizei, Feuerwehr ...). 

Unterlassene Hilfeleistung in Unglücksfällen?

Nach § 323c StGB wird wegen Unterlassener Hilfeleistung (echtes Unterlassungsdelikt) bestraft, „wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.“

In einem Flügelanzug durch die Lüfte sausen? 
Das idyllische Lauterbrunnental Tal in der Schweiz ist so etwas wie der Hauptfriedhof der Wingsuit-Flieger. Seit Jahren läuft eine fruchtlose Verbotsdebatte. In den meisten Ländern ist Base-Springen verboten. In den Vereinigten Staaten kann man dafür im Gefängnis landen. In Deutschland gilt unter Base-Jumpern die Devise "Es ist alles erlaubt so lange man nicht erwischt wird." Da sich die besprungenen Objekte nie innerhalb von Flugplätzen befinden müssen BASE Jumps generell als Außenlandungen genehmigt werden. Dazu müssen sowohl die Eigentümer des besprungenen Objekts als auch die der Landefläche ihr Einverständnis erklären. In einigen Ländern (z. B. Schweiz, Italien, Frankreich, Norwegen) können die bekannten Felsen problemlos legal gesprungen werden. 

Selfieverbot?!
Touristen mit Selfie-Sticks sind allgegenwärtig – ein Trend, der seit Jahren nicht abreißt. Nun droht der Armverlängerung an immer mehr öffentlichen Orten das Aus. Mehr und mehr Betreiber von Museen, Vergnügungsparks und sportlichen Großveranstaltungen halten die Sticks für ein Sicherheitsrisiko. Auch in Berliner staatlichen Museen sind die Sticks tabu. Sie zählen zu den „sperrigen und scharfkantigen Gegenständen“, heißt es im offiziellen Hauptstadtportal. Zudem: Beim Selfie gelten natürlich die gleichen Regeln wie beim Fotografieren. Insbesondere sollten Sie beachten, dass die Panoramafreiheit (zu beachten ist auch die DGSVO) nicht in jedem Land gilt. In Frankreich, der Ukraine, Weißrussland, Italien und Griechenland gilt sie nicht. Es gilt das Schutzlandprinzip. Sie können sich nicht auf deutsches Recht berufen.

Betretungsrecht für fremde Grundstücke?

Das Betretungsrecht regelt den Gemeingebrauch an fremden Flächen wie Wälder und Fluren zum Zweck der Erholung. Es ist, soweit private Flächen betroffen sind, eine Einschränkung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG). Das Betretungsrecht ist bundesrahmenechtlich wie folgt geregelt: betreffend Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen in den Fluren in § 59 Bundesnaturschutzgesetz, betreffend Wälder in & 17 Bundeswaldgesetz und betreffend Wasser- bzw. Eisflächen im Wasserhaushaltsgesetz.
Verwaltungsgericht Koblenz: Für einen Angler muss allein die Erreichbarkeit des Gewässers (hier des Rheins) als solchem gewährleistet sein. Darauf, ob er auch einen bestimmten Abschnitt des Gewässers oder beispielsweise ein bestimmtes Uferstück auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg erreichen kann, kommt es demgegenüber nicht an. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz Klage eines Anglers nicht stattgegeben, der von der Stadt Koblenz ein Betretungsrecht für das Gelände des städtischen Freibades Oberwerth erhalten wollte, um an der Nordspitze der Halbinsel Oberwerth angeln zu können. Um dorthin zu gelangen, muss er jedoch das Gelände des städtischen Freibades überqueren. Deshalb hatte er bei der beklagten Stadt die Festsetzung eines entsprechenden Betretungsrechts beantragt. Dies lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, dass nach dem Landesfischereigesetz das Gewässer nicht an jeder Stelle für Angler frei zugänglich sein müsse; es genüge, wenn es überhaupt auf einem allgemein zugänglichen Weg erreicht werden könne. Dies sei beim Rhein ohne weiteres der Fall. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der er geltend machte, dass es ihm grundsätzlich möglich sein müsse, an jedem Uferabschnitt des Rheins zu angeln.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz müsse nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für den Angler allein die Erreichbarkeit des Gewässers – hier also des Rheins – als solchem gewährleistet sei. Darauf, ob er auch einen bestimmten Abschnitt des Gewässers oder beispielsweise ein bestimmtes Uferstück auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg erreichen könne, komme es demgegenüber nicht an. Für eine eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung spreche zudem, dass ein Betretungsrecht für fremde Grundstücke zu einem Eingriff in das Eigentum Dritter und mithin in eine Grundrechtsposition führe. Zu dessen Rechtfertigung könne es jedenfalls nicht ausreichen, dass der Angler bei grundsätzlicher Erreichbarkeit des Gewässers auf sonstigem Wege sein Hobby gerade an einer bestimmten Stelle ausüben wolle. (Urteil vom 22. Februar 2013 – 6K869/12.KO)

Besondere Unterhaltungs- oder Haftpflichten der Flächeneigentümer oder -besitzer?

Das Betreten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Mit nutzungstypischen Gefahren vor allem aus Landwirtschaft und Forst (Matschglätte, Nadelholzsplinte, Erntereste etc.) muss gerechnet werden. Das Betretungsrecht führt nicht zu besonderen Unterhaltungs- oder Haftpflichten der Flächeneigentümer oder -besitzer (vgl. auch LG Kleve vom 13. Juli 1990 - 1 O 500/89; LG Kleve vom 24. März 1995 - 1 O 355/94; OLG Düsseldorf vom 21. November 1996 - 18 U 71/96, auch OLG Karlsruhe vom 20. Dezember 1974 - 10 U 115/74).

Was ist nicht vom Betretungsrecht bzw. Gemeingebrauch umfasst?
- Das maschinelle Anlegen einer Langlaufloipe (VG München, BayVBl 1992, 506).
- Das mit einem Motorradtreffen verbundene Fahren und Zelten (VG Freiburg, NuR 1992, 94).
- Das Durchführen gewerblicher Veranstaltungen (z.B. Bootsverleih, Ennuschat, Gewerbliche Kanu-Vermietung und
   wasserrechtlicher Gemeingebrauch, UPR 1999, 179 ff.).
- Sport- oder gewerbliche Veranstaltungen mit Teilnehmern und Zuschauern, deren Interesse nicht in erster Linie dem Genuss von Natur und
   Landschaft gilt, sondern den sportlichen Leistungen bzw. ihrem Unterhaltungswert (z.B. Schleppjagd mit 40–80 Reitern, einer Hundemeute und
   ca. 100 Zuschauern (VGH Mannheim, NuR 1995, 462)).
Landesrechtlich festgelegt sind gesetzliche oder im Einzelfall durch die Behörden zu regelnde Ausnahmen vom allgemeinen Betretungsrecht. So zum Beispiel aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Maßnahmen oder zur Regelung des Erholungsverkehrs (durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung der Naturschutzbehörde),

Muss ich im Urlaub Outdoor für meinen Arbeitgeber erreichbar sein?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind eindeutig: Der Erholungsurlaub dient allein der Regeneration und der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Jeder Arbeitnehmer darf nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) seinen Urlaub so verbringen, wie er es möchte. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sieht das ähnlich: Alle Beschäftigten haben einen Anspruch darauf, Urlaub und Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können - was aber nicht gewährleistet ist, wenn Arbeitnehmer ständig damit rechnen müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden. Deshalb ist auch kein Arbeitnehmer verpflichtet, in seinen Ferien für die Firma erreichbar zu sein. Im Gegenteil: Jeder Mitarbeiter kann sein Urlaubsziel nach den eigenen Vorstellungen auswählen, auch wenn er dort nicht erreichbar ist. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, das Handy mitzunehmen oder während des Urlaubs das E-Mail-Postfach abzurufen. Mangels gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen haben manche Arbeitgeber deshalb mit ihren Mitarbeitern vertragliche Vereinbarungen getroffen. Arbeitnehmer sollen auf diese Weise verpflichtet werden, ihren Urlaub abzubrechen, wenn sie dringend im Betrieb gebraucht werden oder einmal am Tag die Mailbox abzuhören oder während eines festgelegten Zeitfensters täglich telefonisch erreichbar zu sein.Zulässig ist diese Vorgehensweise jedoch nicht, denn das Bundesarbeitsgericht hat sämtliche Abmachungen, die das Urlaubsrecht einschränken, als rechtsunwirksam eingestuft (BAG, 20.06.2000 – 9 AZR 405/99). Arbeitnehmer sind deshalb weder verpflichtet, eine solche Vorlage zu unterschreiben, noch müssen sie sich in den nächsten Flieger setzten, wenn ein Anruf aus der Firma kommt. Eine Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung wäre in diesen Fällen unwirksam.

Gefährdungshaftung für Lenkdrachenhalter?

Der Deutsche Gesetzgeber hat insofern mit einer ergänzenden Änderung des § 31 LuftVG im Jahr 2005 klargestellt, dass er Drachen als Gerät ansieht, welches mit besonderen Gefahren für die Luftfahrt verbunden ist, ohne Luftfahrzeug zu sein.  Wobei nach der amtlichen Gesetzesbegründung der Gesetzgeber scheinbar davon ausgeht, dass ein Drachen weiterhin versicherungspflichtig sein soll, was etwas verwirrend ist, denn eine Versicherungspflicht besteht nach § 43 Abs. 2 LuftVG ausdrücklich nur für Luftfahrzeuge. Möglicherweise handelt es sich hier jedoch lediglich um eine Fehlinterpretation des Gesetzgebers. Auch die VO 785/2004 (EG) sieht ja eine Versicherungspflicht für Drachen gerade nicht vor.

Regeln für Drohnebentreiber ?!
Die „unbemannten Kleinfluggeräte“ haben die Privathaushalte erobert. Immer häufiger muss die Polizei zu Unfällen ausrücken oder sich mit Straftaten beschäftigen, die mit Foto-Drohnen begangen werden. Das reicht vom Spanner-Flug über auf dem Balkon im Bikini sitzende Nachbarn bis zum drohenden Terroranschlag. Allein in Bayern wurden 2016 sechsundachtzig sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Nach Pilotenmeldungen kommt es im Durchschnitt einmal pro Woche zu einer riskanten Begegnung. Seit 2017 gelten daher folgende Regeln:

  • Alle unbemannten Fluggeräte über 250 Gramm müssen mit einer Plakette mit dem Namen des Besitzers und seiner Adresse gekennzeichnet werden.

  • Wer Geräte über zwei Kilogramm fliegen lässt, muss einen Führerschein dafür haben. Dieser Kenntnisnachweis kann eine bestandene Online-Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt, eine Einweisung durch einen Luftsportverein oder eine Pilotenlizenz sein. Mindestalter: 16 Jahre.

  • Für Drohnen über fünf Kilogramm wird eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörden verlangt. Gewerbliche Nutzer, etwa Kurierdienste, dürfen Drohnen künftig auch außerhalb der Sichtweite der Piloten fliegen lassen.

  • An Einsatzorten von Polizei und Rettungsdiensten, an Industrieanlagen oder in der Nähe von Flughäfen dürfen Drohnen künftig nicht mehr eingesetzt werden.

Die maximal erlaubte Flughöhe der Drohnen beträgt 100 Meter.
Aktuell wird an einer EU-weiten Vereinheitlichung der Drohnen-Gesetze gearbeitet (2019). In den USA wurden Drohnen in Nationalparks verboten. So zeigte eine Studie, dass der Herzschlag von Schwarzbären drastisch anstieg, als Drohnen über ihre Köpfe hinweg flogen. https://www.nps.gov/articles/unmanned-aircraft-in-the-national-parks.htm

Weitere Infos unter https://www.drohnen.de/vorschriften-genehigungen-fuer-die-nutzung-von-drohnen-und-multicoptern/

Was droht bei Halloween- und ähnlichen Kinderstreichen?
Das Reinigen und Streichen von Hauswänden nach Farbbeutelwürfen kann schnell vier- bis fünfstellige Summen kosten . Um nur ein Beispiel zu nennen. Wer muss dafür aufkommen, wenn Streiche aus dem Ruder laufen? Kinder sind in Deutschland bis zu ihrem 7. Lebensjahr nicht deliktsfähig. Danach geht es um die Einsichtsfähigkeit. Allerdings: Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Das muss der Geschädigte allerdings beweisen.

Freier Strand für freie Bürger?!
Die fast vollständige Einzäunung und Kommerzialisierung  der niedersächsischen Nordseestrände (betroffen sind 95 %) ist rechtswidrig.  Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 (BVerwG 10 C 7.16) – das allerdings nur den konkreten Einzelfall (Wangerland) entschieden hat - hervor.
Die Leitsätze der Entscheidung im Wortlaut:
1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungsuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren.
2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes.
3. Eine das Betretensrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird.
4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht.

Nachtrag (Oktober 2018): Wangerland hat seinen Service verbessert und erhebt nun wieder die umstrittenen Eintrittsgegühren.

Feiern unter freiem Himmel?
„Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden.“ (Wilhelm Busch). Veranstaltungen unter freiem Himmel wie Festivals und Konzerte, Gemeinde- und Volksfeste sorgen oft für Ärger mit den Anwohnern. Veranstalter müssen darauf achten, dass unterschiedliche Interessen berücksichtigt werden – und es möglichst wenig Beeinträchtigungen gibt. Über Lärmgrenzen geben die Immissionsschutzgesetze des Bundes und der Länder Auskunft. Grundsätzlich gilt: Je traditioneller und seltener eine Veranstaltung, desto eher darf der Geräuschpegel höher sein als normal. Und: Anwohner können sich nur dann gegen Geräuschbelästigung wehren, wenn diese erheblich sind.

Darf ich „wild campen“?
Nein. Jedenfalls in Deutschland. In Schweden ist das anders. Aber Schweden ist auch weitaus weniger dicht besiedelt als Deutschland. Auf öffentlichem Gebiet darf hier nur an speziell gekennzeichneten Orten gezeltet werden. Ansonsten ist das Übernachten im Zelt verboten (Waldgesetze der Länder und des Bundes) .
Auf Privatgelände darf nur mit Einverständnis des Besitzers gecampt werden. Logisch. Ihr wollt ja auch nicht ungefragt Camper in eurem Vorgarten haben. Viele Bauern sehen das jedoch gelassen - wollen aber gefragt werden. Im übrigen eine Gelegenheit zum Kontakt mit den Ureinwohnern - die manchmal sogar zu einer Einladung führt, wenn die Chemie stimmt. PS: Notiz aus der realen Welt des "Outdoor-Juristen" (siehe auch meine Autorenhomepage www.outdoor-reiseberichte.info ): Man muss sich schon richtig bescheuert anstellen, um die Ordnungshüter am Hals zu haben. Ein winziges Ein-Mann-Zelt fällt erstens günstig aufgestellt kaum auf - und wird zweitens, wenn doch wahrgenommen, von ihnen selten als relevante Störung angesehen, gegen die man einschreiten muss. Deren Bibel ist "KaDaMu - Kann ich, darf ich, muss ich?" Unter muss ich fällt meines Erachtens nur der Camper im geschützten Gebiet. Zu Recht. Da haben wir nichts zu suchen! Schutzgebiete sind Schutzgebiete, weil sie von menschlicher Einwirkung geschützt werden sollen. Ich achte das und hatte daher noch keine Probleme. 

Wo darf ich Lagerfeuer anzünden und Grillen?
Lagerfeuer, Grillfeuer und auch Campingkocher gelten als offenes Feuer. Das ist im Abstand von hundert Metern zum Waldrand verboten - und im Wald sowieso. Dies gilt auch für offenes Licht (Kerzen, Fackeln, Laternen). Mit Feuer muss man beim wild zelten, lagern oder beim Tagesausflug immer sehr vorsichtig sein. Versteht sich eigentlich von selbst. Delikte im Zusammenhang mit Feuer (z.B. § 306 StGB Brandstiftung) ziehen oft hohe Strafen und Schadensersatzansprüche nach sich. Tipp: In vielen Kommunen gibt es Grillplätze in landschaftlich reizvoller Lage mit der Möglichkeit, auch Lagerfeuer zu machen. Auch an vielen Stränden der Nord- und Ostsee ist das romantische Lagerfeuer ausdrücklich untersagt. Schon deshalb, weil die Hinterlassenschaften weggeräumt werden müssen, damit die zahlenden Strandurlauber was ordentliches für ihr Geld bekommen. Bedankt euch bei all denen, die nicht einsehen wollten, dass man die Landschaft immer so verlässt, wie man sie vorgefunden hat.

Gibt es auch in der „freien Natur“ Rauchverbote?
In der Kneipe, auf dem Amt, im Krankenhaus, im Flugzeug – überall darf nicht mehr geraucht werden. Und Outdoor? Das Rauchen kann wegen Waldbrandgefahr auch im Wald verboten sein. In jedem Fall dürfen selbstverständlich keine glühenden Kippen weggeworfen werden. Bußgelder erhöhen sich im Zusammenhang mit Feuer meist drastisch. Schadensersatzforderungen in erheblichem Umfang kommen hinzu. Da sind schnell - mindestens, schon wegen des Feuerwehreinsatzes - ein paar Tausender weg! So ist entsprechend § 8 des Feld- und Forstordnungsgesetzes (FFOG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 1997 das Rauchen im Wald vom 15. Februar bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres verboten (Stand: 2010). Weiterhin ist es entsprechend dieses Gesetzes verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30 m zum Wald ein offenes Feuer zu entfachen. Auch wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, so fällt auch das Grillen mit unter dieses Verbot.

Darf ich Wildkräuter und Beeren pflücken?
Wildkräuter und Beeren sind eine optimale Nahrungsergänzung – als Salat oder zu gekochtem Reis. Sie wachsen am Wegesrand, sind umsonst, superfrisch -  und belasten den Rucksack nicht. Darf ich zum Beispiel den schmackhaften Bärlauch pflücken? In Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern nie! Hier ist es nicht erlaubt, irgendetwas zu sammeln. Hände weg – alles so lassen, wie es ist. Das ist der Sinn und Zweck der Schutzgebiete. Außerhalb gilt: Nach Paragraph § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes genießen Wildkräuter einen Mindestschutz, der es untersagt, "ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten" sowie deren „Lebensstättenzu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Achtsam sein, würde der Entschleunigte sagen.

Darf ich meinen Müll vergraben?
Das ist zwar seit der Steinzeit die bevorzugte Art, nicht mehr Brauchbares und Reste loszuwerden - inzwischen aber generell nicht mehr angesagt. Also: Alles, was ihr in Wildnis und Naturlandschaft reinschleppt, muss dort auch wieder raus. Ohne Ausnahme! Tipp: Nich so viel reinschleppen. Auf Verpackungen, Flaschen und Dosen verzichten. Ich nehme Gefrierbeutel. Die verwende ich bis ultimo. Und natürlich Trinkflaschen und Wasserbeutel.

Darf ich wenigstens an öffentlichen Wegen zelten?
Die gehören ja doch uns allen! Oder? Im Prinzip Njein. Öffentliche Wege haben eine sogenannte Widmung – für einen Zweck. Zelten gehört nicht dazu. Ergo ist es eine genehmigungspflichtige Sondernutzung erforderlich – die aus Sicherheits- und Haftungsgründen niemand erteilen wird.

Darf ich wenigstens überall lagern?
Lagern bedeutet einfach rasten oder “Pause machen”. Das ist selbstverständlich erlaubt. Der Übergang zwischen campen und lagern ist fliessend. Lagern kann man mit Decke und Picknickkorb - aber auch mit einem Biwaksack oder einem Schirm (ich nehme einen einfachen Regenschirm für den Kopf gegen Wind und Regen, der Rest von mir verschwindet im Biwaksack) als Ersatz für das Zelt. Auch ein Tarp, Poncho oder nur ein Schlafsack/Isomatte gelten noch nicht als "campen". Kritisch wird es, wenn man sich über mehrere Tage/Wochen häuslich einrichtet und eine Behelfsunterkunft baut - so gesehen am Lago di Bolsena. Dann kommt der Förster/Ranger und macht dem Treiben ein Ende. Vorsicht: In einigen Regionen in Spanien ist selbst das Lagern am Strand verboten - obwohl der Strand gesetzlich allen gehört. Das ist aber wirklich nur in der Sommersaison heikel. Dann kommen Guardia Civil und Policia Local und vertreiben euch, weil man verhindern will, dass die frühmorgentlich joggenden Leistungsträger aus den Luxushotels über euch stolpern. Der Strand gehört eben eher denen, die am Massentourismus sehr gut verdienen - und doch nicht allen.

Dumm gelaufen? Was passiert, wenn ich mich erwischen lasse?
Freundlich bleiben, erklären, rausreden ist eine oft gewählte Taktik ("Bin Wildbiologe, beobachte nachtaktive Wildkatze" oder so ähnlich – nur nicht so dick aufgetragen!). Oft kommt man mit einer Ermahnung davon - oder mit einem Verwarnungsgeld von fünf Euro. Wer allerdings sein Zelt im Naturschutzgebiet aufstellt, dort ein Lagerfeuer entfacht, neben dem Berge von zerknüllten Bierdosen, vermengt mit sonstigem Müll, hinterlässt, der muss mit einer Geldbuße rechnen. Die kann bis zu fünfhundert Euro betragen. Zu Recht!

Kann ich Hausfriedensbruch auch Outdoor begehen?
Wer vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in dessen befriedetes Besitztum eindringt, so der sperrige Gesetzeswortlaut, der begeht Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Und das gilt nicht nur für das Betreten einer fremden Butze! „Befriedetes Besitztum“ ist jedes erkennbar abgegrenzte Gebiet (im Zweifel: Wiesen die durch Hecken, Zäune, Mauern oder mehr geschützt sind). Ausnahme: Die nicht abgegrenzten Wiese eines Bauern. Der Besitzer kann dich dann auffordern zu gehen, deinen Müll zu entsorgen und den Schaden (auf der Wiese oft kaum nachzuweisen) zu ersetzen. Gehst du dann nicht, begehst du Hausfriedensbruch. Bei einem unterbeschäftigten Staatsanwalt, der deine Akte an einem seiner schlechteren Tage auf den Tisch bekommt, könnte ein Strafbefehl rauskommen. Das kostet dann sicher mehr mehr als der Billigurlaub auf Mallorca. Ein solcher Fall ist mir jedoch nicht bekannt.

Boofen in der Sächsischen Schweiz
Im wunderschönen Nationalpark Sächsische Schweiz ist es verboten zu zelten und explizit auch im Freien zu übernachten (Lagern, Biwakieren). Als Ausnahme und in Anerkennung der Tradition aus dem Sächsischen Klettersport ist es ausschließlich an 58 gekennzeichneten Freiübernachtungsstellen (Boofen) möglich, im Freien zu übernachten, wenn dies im Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns geschieht. Alle offiziellen Boofen sind als solche gekennzeichnet. Sie liegen außerhalb der Kernzone.

Wer hat mir Outdoor etwas zu sagen?
„Das ist verboten, verboten, verboten!“ schrie mich erst vor wenigen Wochen jemand an, der außerdem knülle war. Nicht jeder dahergelaufene Spießer hat das Recht, dich zu maßregeln. Jäger/Jagdpächter können dir keine Weisungen geben oder dich zu etwas zwingen. Dazu ist nur die Polizei befugt! Auch Förster üben in Wäldern Hoheitsrechte aus. Sie sind befugt Ausweise zu kontrollieren und (wenns hart kommt) Leute vorübergehend festzunehmen. Also seid schön brav und zerlegt ihm seinen Wald nicht - dann wird er auch nicht böse.

Ein Bett im Kornfeld?

Lieber nicht. Steht euer Zelt für eine Nacht auf einer Wiese oder im Wald, entsteht in der Regel kein Schaden, denn das niedergedrückte Gras richtet sich bald wieder auf. Anders sieht es allerdings bei einem Kornfeld oder einer Zierwiese aus. Zelten in einem bepflanzten Feld kann eine Sachbeschädigung sein und zum Schadensersatz verpflichten! Ist das Feld abgeerntet gilt: Es ist Privatgrund des Bauern (siehe dazu oben). Ich lagere manchmal auf einem Stoppelfeld und hoffe, dass der Bauer nichts dagegen hat. Kommt er, sind die Gespräche meist freundlich. Auch hier gilt: Nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Mit einer größeren Gruppe auf dem Feld zu lagern, dürfte die Toleranz jedes Bauern überschreiten. Daher mein Tipp: Nur als Notlösung und nur alleine.

Muss ich unbedingt auf dem Radweg fahren?
Radwege sind nur in der Theorie Paradiese für Radler. In der Praxis muss man sie oft mit erbosten Fußgängern und Wanderern teilen. Gerne sind sie auch vernachlässigt, der Teer vom Wurzelwerk der Alleebäume aufgebrochen. Darf man dann auf der Straße fahren? Nein. Wenn der Radweg mit einem der blauen Schilder (Zeichen 237, 240 oder 241) beschildert ist, dann muss ihn der Radfahrer auch benutzen (§2 Abs. 4 Satz 2 der StVO). Und das ist bei Radwegen entlang von Straßen fast ohne Ausnahme so.

Darf ich nackt wandern?
Es gibt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass nacktes Auftreten innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Ordnungswidrigkeit sein kann. Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf den "Gummiparagraphen" § 118 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes (OWiG). Wenn nichts mehr greift, greifen Ämter und Polizei auf diese Eingriffsgrundlage zurück. Ihre Überschrift ist so schwammig wie der Rest: „Belästigung der Allgemeinheit“. Danach handelt ordnungswidrig “wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“ In den Knast kommst du dafür nicht – dafür wird dein Konto erleichtert. Dazu die Nacktwanderwebsite www.natury.de: „Seit Vergil … wissen wir: Das Natürliche ist nicht schimpflich. Wieso sollte denn auch dem Menschen verboten werden, natürlich zu sein - zumindest in der freien Natur? Freilich gibt es Orte und Gelegenheiten, bei denen Nacktheit nicht angemessen ist und als störend empfunden wird.“ Inzwischen hat dieTourismusbranche das Nacktwandern entdeckt. Deutschlands erster Nacktwanderweg liegt im Harz. Am Harzer Naturistensteig hat man Warnschilder angebracht: „Willst Du keine Nackten sehn, darfst Du hier nicht weiter gehen!"
Tipp1: In der Kleingruppe wandern (als Einzelner sieht man in dir gleich einen Perversling) und die örtlich zuständigen Polizeidienststellen vorab informieren (wegen der irritierten Anrufer!).
Tipp2: Niemals in Großbritannien. Never ever! 18-mal wurde der Engländer Stephen Gougher ("Naked Rambler") wegen öffentlicher Nacktheit verurteilt, sechs Jahre saß er dafür im Gefängnis. Incredible!

Darf ich in den Wald kacken?

Mal ehrlich: Wohin denn sonst, wenn das nächste Klo hinterm Horizont steht? Natürlich kannst du eine tragbare Chemie(!)toilette mitnehmen...
Illegale Abfallentsorgung? Quatsch. Wegen der Fäkalbakterien (Ansteckungsgefahr für das geschützte Wild) könnten Schutzgebietsverordnungen Verbote enthalten... Als allgemeine Verbotsnorm sehe ich nur den bereits erwähnten „Gummiparagraphen“ § 118 OWiG. Mir ist aber außerhalb von geschlossenen Ortschaften (dort Stichwort: Pinkeln gegen Hauswände) kein Fall bekannt.
"Die Fähigkeit, elegant in die Wälder zu scheißen, ist nicht angeboren" erklärt Kathleen Meyer in ihrem Buch "How to shit in the Woods" (Conrad Stein Verlag). Ihr Vorschlag: Immer ein Loch graben, im Zweifel mit Stöckchen. Warum die Mühe? Weil Regenwasser die Reste inklusive Fäkalbakterien oder etwaiger Krankheitserreger nicht ohne weiteres wegspülen kann und die Enzyme, die Exkremente am wirkungsvollsten zersetzen, im und nicht auf dem Boden leben. Im übrigen werden es euch spätere Wanderer danken. Und bitte Blätter/Grasbüschel zum Sauberwischen benutzen. Ist genau so wirkungsvoll, zersetzt sich besser - und müllt den Wald nicht zu.

Badeverbote?
Kommunen können aufgrund landesrechtlicher polizei- und ordnungsrechtlicher Bestimmungen Badeverbote - ganz oder zeitlich beschränkt - erlassen. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern zum Beispiel ermöglicht den Gemeinden und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Regelungen über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen zu erlassen. Art. 27 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LstVG). Das Baden wäre in diesen Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wer trotz Warnung und Verbot ins Wasser geht, müsste dann zum Beispiel mit einem Bußgeld rechnen. Die Gemeinden haben diese Möglichkeit aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung und weil es keine übergeordneten landesweiten Regelungen gibt.Roten Flaggen an Stränden und Seen, die vor hohen Wellen oder Strömungen warnen, sind jedoch keine Badeverbote sondern nur Empfehlungen.

Fische füttern ohne Reue?
Angeln ohne Papiere („Schwarzangeln“) gilt in Privatgewässern als Diebstahl und in Fließgewässern als Fischwilderei und wird mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet (§293 Nr.1 und 2 StGB).

Darf Bello nach Herzenslust herumtollen?
Generell gibt es in Deutschland zum Hunde anleinen kein einheitliches Gesetz, da jedes Bundesland und jede Stadt die Hundanleinpflicht für sich individuell regeln kann.

Mit dem Pferd unterwegs

Das Reiten ist auf allen öffentlichen (für öffentlichen Verkehr nach StVO, Orts-, Kreis-, Landesstraßen) Straßen und Wegen erlaubt, soweit es nicht durch verkehrsordnende Maßnahmen eingeschränkt ist (z.B. Autobahn, Bundesstraße, aber auch Fuß- und Radwege). Auch mit dem Pferd nimmt man am Straßenverkehr nach StVO teil - mit allen Rechten und Pflichten. Das Reiten auf Wald- und Feldwegen ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft und ist auf allen privaten Straßen und Wegen (... die meist für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind) grundsätzlich gestattet. Es gelten jedoch verschiedene gesetzliche Einschränkungen, die nachfolgend einzeln behandelt werden. Beim Reiten auf Wald- und Feldwegen gilt in besonderem Maße die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende, die spazierggehen, wandern, joggen oder Rad fahren und die mit ihren jeweiligen Interessenlagen aufeinandertreffen. Für pferdesportliche und andere organisierte Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen.

Reitverbote?
Auf gekennzeichneten Wanderwegen (z.B. SAV- Hauptwanderwege, durchgehend und deutlich markierte Rundwanderwege) ist das Reiten nicht gestattet, sofern es sich nicht um Wege mit einer Breite von mindestens drei Metern handelt. Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Auf besonders gekennzeichneten Lehr- und Sportpfaden ist das Reiten ohne Ausnahme verboten (an Erläuterungstafeln und Sportgeräten zu erkennen). Generelles Reitverbot gilt auch
- auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen;
- im Stadtpark/Kurpark;
-auf Spiel- und Liegewiesen.

Gemeinsamer Segeltörn: Haftungsrisiko für den Skipper ?
Weil ein Fehler beim Anlegemanöver eines Beibootes an die an eine Ankerboje festgemachte Segelyacht nicht festgestellt wurde, bleibt der gemeinsame Segeltörn in der Karibik, bei dem sich ein Crewmitglied verletzt hat, für den Skipper ohne Haftungsfolgen. Denn bei der Beurteilung, ob ein Anlegemanöver als fehlerhaft einzustufen ist, gibt es eine gewisse Bandbreite, was noch hinzunehmen ist.
Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied aus unerlaubter Handlung haften würde, hat der Senat - sachverständig beraten - nicht festgestellt. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beiboots (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden (OLG Hamm, I-9 U 100/10).

Wer übernimmt die Kosten der Berge- und Schlepphilfe?

In der Sportschifffahrt ist es üblich, Berge- und Schlepphilfe kostenlos zu leisten. Der Gerettete erstattet dem Retter ebenso selbstverständlich dessen Kosten. Trotzdem ist es notwendig, darüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen.

Leichtsportflugzeug

Für 50.000 Euro ließ sich ein Ehepaar ein Ultraleichtflugzeug bauen und starteten im Juli 2012 die Weltreise in den USA. Ein bürokratischer Trick, denn hier gilt ihr 230 Kilogramm leichtes Fluggerät als "Leichtsportflugzeug". Wäre es, wie in Deutschland, als "Ultraleichtflugzeug" klassifiziert, wäre ihnen die Fliegerei in vielen Ländern von vornherein verboten.  

Waldbrandgefahr
Der Waldbrandgefahrenindex (WBI) beschreibt das meteorologische Potential für die Gefährdung durch Waldbrand. Er zeigt die Waldbrandgefahr in 5 Gefahrenstufen an: 1 = sehr geringe Gefahr (grün) bis 5 = sehr hohe Gefahr (lila). Der WBI dient den für die Waldbrandvorsorge verantwortlichen Landesbehörden zur Einschätzung der Waldbrandgefahr und zur Herausgabe von Warnungen. Die Waldbrandgefahrenstufen des DWD bilden somit die Grundlage für eine auf Landesebene harmonisierte Waldbrandgefahrendarstellung. Die örtliche Einschätzung der Waldbrandgefahr kann vom DWD-Produkt abweichen.

Haftung bei Badeunfällen?
Aufsichtserfordernisse folgen aus den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DgfdB). Bei Verletzung Haftung aus 33 823, 831 BGB, ggf. 229, 222 StGB (fährlässige KV oder Tötung). „Wildbaden“: Trugschluss ist es, dass man sich mit dem Aufstellen eines Schildes "Baden auf eigene Gefahr" aller Verantwortung entziehen kann. Die Gesellschaft unterscheidet grundsätzlich zwischen einer Badestelle und einem Naturbad. Bei einer Badestelle handelt es sich um eine "jederzeit frei zugängliche Wasserfläche eines Badegewässers". Die Nutzung wird gestattet, zumindest aber nicht untersagt. Eine Badestelle zeichnet sich dadurch aus, dass keine Badeeinrichtung besteht – keine Sprungeinrichtung, kein Badesteg, keine Wasserrutsche. Obwohl kein Aufsichtspersonal notwendig ist, besteht auch hier eine gewisse Verkehrssicherungspflicht. So dürfen etwa dort keine verrosteten Gegenstände liegen, die eine Unfallgefahr darstellen

Wann ist Pfefferspray erlaubt und wann ist es verboten?
Pfeffersprays sind in Deutschland in speziellen Waffengeschäften und Online-Shops erhältlich. Wenn sie mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können sie ohne Altersbeschränkung gekauft und mitgeführt werden. Wer jedoch ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.

Ist Urlaub vererbbar?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verstand bislang den Urlaubsanspruch als "persönlichen" Anspruch des Arbeitnehmers. Er solle allein dessen Erholung dienen. Hingegen betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen mehrfach, dass es sich bei dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem. der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handele ("vollwertiges soziales Grundrecht" - Schlussanträge v. 29.05.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Nunmehr entschied der Europäische Gerichtshof in  Luxemburg: Der Grundsatz sei von solcher Bedeutung, dass er auch von den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers in Form eines Urlaubsabgeltungsanspruchs geltend gemacht werden könne. Nationales (deutsches) Erbrecht sei unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen. (EuGH-Pressemitteilung Nr. 164/18 vom 06.11.18)



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Outdoor-Recht III
Nachbar- und Gartenrecht


Sie haben Streit mit dem Nachbarn in puncto Garten, etwa wann und wie Sie Ihre Hecke schneiden dürfen, welche Ruhezeiten einzuhalten sind, der Rasen gemäht und gegrillt werden darf?  Weitere typische Fragen sind:


Wer muss das Herbstlaub/den Schnee vom Gehweg wegräumen – und was passiert, wenn er es nicht macht?
Grundsätzlich gilt, dass sich Anwohner selbst darum kümmern müssen, dass der Gehweg vor ihrem Grundstück frei ist. Nach den Straßenreinigungssatzungen der Kommunen wird die Reinigungspflicht in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke regelmäßig den Eigentümern auferlegt. Diese geben sie im Zweifel an die Mieter weiter. Folglich müssen sich Anwohner selbstständig um Laub auf Gehwegen und Flächen direkt vor ihrem Grundstück kümmern. Wer dieser Verpflichtung aus Straßenreinigungssatzung in Kombination mit Miet-/Pachtvertrag nicht nachkommt, der riskiert ein Bußgeld. Darüber hinaus – und das ist der entscheidende Punkt – haftet er, wenn jemand auf der glitschigen Gewegsoberfläche ausrutscht und zu Schaden kommt. Das kann teuer werden.

Zweifach Goldener Herbst? Wann steht mir vom Nachbarn eine sogenannte Laubrente zu?

Sie ist das Einhorn des Nachbarrechts: die Laubrente nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach kann  der Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden hat, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Fast jeder Grundstücksbesitzer redet drüber – „gesehen“ (schwarz auf weiß im Urteil) wurde sie selten. Laubentsorgung führt regelmäßig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Jenseits der Mythenbildung ist wahr: Theoretisch kann ein Grundstücksbesitzer im Falle störender Einwirkungen, die über das zumutbare Maß hinausgehen, einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen. In der Praxis bestehen enorme – fast unüberwindbare – Hürden. Denn wer etwa im Grünen oder in einer baumreichen Gegend in der Stadt wohnt, muss von vornherein „erhebliche fremde Laubmengen in seinem Garten akzeptieren“. Kurz gesagt: Wo viele Blätter fallen stehen viele Bäume. Wo viele Bäume stehen handelt es sich um eine baumreiche Gegend. In baumreichen Gegenden liegt es in der Natur der Sache, dass im Herbst Blätter fallen – auch auf fremde Grundstücke. Wer dort wohnt muss von vornherein „erhebliche fremde Laubmengen in seinem Garten akzeptieren“. Das Eine ist nicht ohne das Andere zu haben. In seinem Urteil vom 23.08.1995 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf daher fest: Herbstlicher Laubfall sei die hinzunehmende Kehrseite des Wohnens im begrünten Gebiet (9 U 10/95).

Die Zweige aus Nachbars Garten: Habe ich einen Beseitigungsanspruch?
Gärtnern bedeutet Hege und Pflege der Natur – selbst im sogenannten Naturgarten. Sonst handelte es sich umgangssprachlich um „Wildnis“. Natur ist raumgreifend. Habe ich als Nachbar einen Beseitigungsanspruch? Das Landgericht Dortmund bejahte in seinem Urteil vom 10.09.2010 (3 O 140/10) den Anspruch auf Beseitigung der herüberhängenden Äste nach den §§ 1004, 910 BGB. Begründung: Wer zulasse, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen (im konkreten Fall Verstopfungen der Dachrinne und der Abflüsse, die wiederum einen Wasserschaden verursachten) sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Störer stören. Das ist nicht gut für die Rechtsordnung. Folglich müsse der Nachbar die Beeinträchtigung beziehungsweise Störung beseitigen. Nach § 910 BGB habe der Grundstückseigentümer dafür zu sorgen, dass herüber hängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.

Wer haftet eigentlich bei einem Unfall auf meinem Grundstück?
Viele Garteneigentümer und Gartenpächter sind sich nicht über die Gefahren und Haftungsrisiken bewusst. Spielende Kinder können zum Beispiel in einem flachen Gartenteich, in einer kleinen Regentonne oder in einem Planschbecken ertrinken .... Generell ist der Eigentümer eines Grundstücks bzw. derjenige auf den die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde (z.B. Mieter, Pächter, etc.), für den Zustand eines Grundstücks verantwortlich. Kommt es aufgrund der Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht zu einem Unfall, so haftet er aus „unerlaubter Handlung“ gem. § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Unter Umständen kann sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB eingeleitet werden bzw. der Geschädigte stellt Strafantrag gem. §§ 229, 230 StGB.

Darf ich ohne Baugenehmigung bauen?
Bauen ohne Baugenehmigung ist unter bestimmten Bedingungen in Deutschland nicht verboten. Es gibt zahlreiche genehmigungsfreie Gebäude, die Sie ohne eine Baugenehmigung auf Ihrem Grundstück bauen dürfen. 60 Vorhaben wurden in der Hessischen Bauordnung (HBO) von der Genehmigungspflicht freigestellt. Eine Anzeigepflicht bei der Gemeinde ist aber fast immer erforderlich. Einfach auf einem Grundstück mit einem Bauwerk zu beginnen, das ist auch heute nicht zulässig. Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen die Ausführung durch eine Fachfirma erforderlich. Im Zweifel gilt deshalb auch hier der Rat, sich vor Ausführung bei der Gemeinde oder dem Kreisbauamt zu erkundigen. Bei alledem gilt aber ein wichtiger Grundsatz: Auch wenn ein Vorhaben nicht baugenehmigungspflichtig ist, kann eine andere Genehmigung erforderlich sein, etwa eine naturschutzrechtliche, wasserrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung!

Baugenehmigungsfrei sind:
- Gebäude (z. B. Gartenhütten) ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.
- Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer.
- Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen.
- Vorbauten ohne Aufenthaltsräume bis 30 m² Brutto-Grundfläche.
- Hauseingangsüberdachungen.
- Anstrich, Verputz, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme oder Dacheindeckungen einschließlich der Dämmung oder der Austausch von
Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren. (Sofern die baulichen Anlagen nicht in Gebieten liegen, für die eine Satzung nach § 91 Abs. 1 HBO oder  eine Satzung nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches besteht bzw. die baulichen Anlagen nicht Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen.)
- Einfriedungen bis 1,50 m Höhe (innerhalb der Ortslage).
- offene Einfriedungen im Außenbereich.
- Stützmauern bis 1,50 m Höhe.
- Stellplätze für Kfz bis 30 qm und nicht mehr als 200 qm Zufahrt.
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1,0 qm. (Hinweis: Falls eine Satzung gem. § 91 HBO durch die Gemeinde erlassen wurde, ist diese
   zu beachten).
- Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe und bis 30 qm, im Außenbereich bis 300 qm.
- Feuerungsanlagen bis 350 kW Nennleistung.
- Antennenanlagen bis 10 m Höhe.
- Parabolantennen bis 1,20 m Durchmesser.
- Bei allen baugenehmigungsfreien Vorhaben muss der Grenzabstand zur Nachbargrenze von mindestens 3 m eingehalten werden.
   Eine Ausnahme stellen die Einfriedungen und Stützmauern dar.

https://www.vogelsbergkreis.de/Baugenehmigungs-frei.196.0.html
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-hessen.html


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Outdoor-Recht IV

Natur- und Umweltschutzrecht


Typische Fragen sind:

Wie muss ich mich in einem Naturschutzgebiet verhalten?
Einige Naturschutzgebiete können und dürfen garnicht betreten werden. Für die anderen gilt: Wege dürfen nicht verlassen werden, Tiere dürfen nicht aufgescheucht werden, Haustiere (beispielsweise Hunde) sollen nicht ins Schutzgebiet mitgebracht werden und generell sollte sich jeder ruhig und leise verhalten. Die genauen Regelungen und Vorschriften können in der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden.
§ 23 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) im Wortlaut:
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder ineinzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Wie merke ich, dass ich ein Naturschutzgebiet betrete?
Da Naturschutzgebiete ansonsten rechtmäßige Nutzungsmöglichkeiten einschränken, müssen sie im Gelände gekennzeichnet werden. Nur dann kann z. B. ein Spaziergänger wissen, dass er sich in einem Schutzgebiet befindet und er z.B. die Wege nicht verlassen darf. Aus historischen Gründen ist diese Kennzeichnung in Deutschland nicht einheitlich. Naturschutzgebiete wurden in den Altländern der Bundesrepublik Deutschland durch die grünen Schilder mit dem Seeadler, in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern mit dem fünfeckigen gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Nach der Deutschen Wiedervereinigung empfahl die 36.Umweltministerkonferenz 1991, das Eulensymbol künftig in ganz Deutschland zur Kennzeichnung von Naturschutzgebieten zu verwenden. Diese Empfehlung wurde allerdings von den Ländern, in deren Zuständigkeit die Umweltpolitik liegt, nicht flächendeckend umgesetzt. Aus diesem Grund bestehen heute in Deutschland drei verschiedene Kennzeichnungen nebeneinander. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen verwenden die Eule im Fünfeck, wobei Sachsen-Anhalt anstelle des gelben einen weißen Grund verwendet. In Berlin, Niedersachsen und Bremen gilt die Eule im grünen Dreieck. Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Baden-Württemberg und Bayern verwenden den Seeadler im grünen Dreieck.

In welchen Gebieten gelten ähnliche Beschränkungen der ansonsten rechtmäßigen Nutzungsmöglichkeiten?
Auf nationaler und internationaler Ebene nehmen Zahlen und Flächen von Schutzgebieten kontinuierlich zu. So sind etwa in EU-Europa 23 % der Gesamtfläche, im Alpenraum 24 % der Fläche als Schutzgebiete ausgewiesen. Flächenscharf und dauerhaft durch Rechtsverordnung für jedes Einzelobjekt ausgewiesen (dort - und nur dort - sind auch im Detail die konkreten Nutzungsbeschränkungen gelistet) werden:
Europäische Schutzgebiete: Natura 2000-Gebiet (§ 32 BNatSchG)
UNESCO-Weltnaturerbe-Gebiet (rechtliche Stellung umstritten),
Biosphärenreservat (§ 25 BNatSchG),
Ramsar-Schutzgebiet (Ramsar-Konvention)
Nationalpark (§ 24 BNatSchG)
Nationales Naturmonument (§ 24 BNatSchG)
Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)
Totalreservat
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG)
Naturpark (§ 27 BNatSchG)
Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG)
Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)
Waldschutzgebiete
- Schonwald nach § 32 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg
- Bannwald nach Landeswaldgesetzen Baden-Württemberg und Bayern
- Meeresschutzgebiet
- Wasserschutzgebiet (§ 19 WHG)
- Heilquellenschutzgebiet
Durch gesetzliche Merkmalsdefinition geschützte Gebiete sind:
- Gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG)
- Gewässer und Uferzonen (§ 31 BNatSchG)
- Horstschutzzone
Entsprechend ihrer unterschiedlichen Definition und Zielstellung können sich Objekte verschiedener Schutzgebietskategorien überlappen. Häufig kommt das z. B. bei Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten vor.

Brunnen bohren/Wasserentnahme erlaubt?
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt alle Bestimmungen für den Umgang mit Wasser in Deutschland.  Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt. Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich. Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig. Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

https://service.hessen.de/html/Gewaesserschutz-4152.htm

Meer-Diebstahl?
Ein Deutscher an der Adria. Nichts ist ungewöhnlich. Teutonengrill eben. Nur steht er nicht am Strand, sondern einem Hafensteg in Triest. Und legt einen Schlauch in die Adria. Der führt zu seinem Tanklaster. Mit 24 000 (in Worten: vierundzwanzigtausend!) Litern Meerwasser für ein bayerisches  Aquariengeschäft will er zurückfahren. Weit kommt er nicht. Ein besorgter Bürger hat ihn beim Abpumpen beobachtet. Auftritt Carabinieri. Ist das überhaupt verboten? Sie fragen bei der Hafenmeisterei nach. Die Auskunft ist eindeutig: Wer an Italiens Küsten ohne Genehmigung Sand, Algen oder Wasser entwendet, muss mit einer Strafe rechnen - in diesem Fall 1549 Euro Bußgeld - und die unverzügliche Rückführung des Wassers (www.sueddeutsche.de/panorama/ausgefallenes-diebesgut-kreativ-klauen-1.4199229). Auch in anderen Ländern kann man nicht einfach alles mitnehmen, was scheinbar niemandem gehört: In der Türkei zum Beispiel drohen empfindliche Gefängnisstrafen für die Ausfuhr von Kulturgütern. Die türkische Polizei und der Zoll legen den Begriff Antiquitäten, Kultur- und Naturgüter sehr weit aus (und bis zur gerichtlichen Klärung droht gesiebte Luft). Ein Stein, eine bearbeitete Tonscherbe, alte Münzen oder vermeintlich wertlose Fundstücke können schon zu viel sein! Für Aufsehen hat der Fall zweier amerikanischer Touristen in Ankara gesorgt, die Steine vom Strand als Souvenir mitgenommen hatten. Bei der Kontrolle am Flughafen identifizierten Beamte zwei der Steine als historische Artefakte. Dafür kamen die Sammler für kurze Zeit ins Gefängnis. Tipp vom Anwalt: "Hinterlasst nichts außer Flip-Flop-Abdrücken, nehmt nichts mit außer Fotos!" Immer diese kleinkarierten Ökos? 2017 haben allein auf Sardinien rund zwei Millionen potenzielle Stranddiebe die Eimer und Schäufelchen ausgepackt. Wenn nur jeder zweite von ihnen eine 0,5-Liter-Flasche mitgenommen hat, ist die Mittelmeerinsel um etwa 9000 Tonnen Strand geschrumpft.

Rechtsanspruch auf saubere Luft und dieGrenzwertdiskussion“

Eine Analyse des ZEIT-Autors und Physikers Ulrich Schnabel (www.ulrichschnabel.de) lichtet den Nebel: „Bei Experten, die selbst auf diesem Gebiet (Anm.: Luftschadstoffe) forschen, herrscht darüber (Anm: Zusammenfassung zu den steilen Thesen des emeritierten Professor und Pneumologen Dieter Köhler: https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2019-01/luftqualitaet-luftverschmutzung-grenzwerte-stickoxide-feinstaub) pure Fassungslosigkeit. Gebetsmühlenartig verweisen sie inzwischen darauf, dass es rund 30.000 Studien zum Thema Luftschadstoffe gibt und eine "überwältigende Beweislage" zur Gefährlichkeit von Feinstaub und Stickoxiden. Über einzelne Grenzwerte, die stets eine politische Setzung sind, kann man zwar streiten. Dass aber die Luftschadstoffe der Gesundheit abträglich sind, darüber besteht unter Forschern flächendeckend Einigkeit."

"Dies wirft die Frage auf: Warum drang die Wissenschaft mit dieser Botschaft so wenig durch? Warum geriet eine ganze Fachdisziplin (die Epidemiologie) und eine gut beleumundete Großforschungsorganisation (Anm: HelmholtzZentrum München – Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt https://www.helmholtz-muenchen.de/aktuelles/uebersicht/pressemitteilungnews/article/45827/index.html) gegenüber dem Privatmann Köhler so ins Hintertreffen? "

"Aus dem Stickoxid-Debakel lassen sich also gleich mehrere Lehren ziehen. Dabei sollte sich keine Disziplin in Sicherheit wiegen: Was heute den Epidemiologen widerfuhr, kann morgen Klima- oder Genforscher treffen, Biomediziner oder Robotiker. Sie alle können sich an der Einsicht des legendären Reporters Egon Erwin Kisch orientieren: "Zu lernen ist, dass nicht die bessere Sache den Sieg erficht, sondern die besser verfochtene Sache.“                                       

https://www.zeit.de/2019/07/stickoxid-grenzwerte-niederlage-wissenschaft-erkenntnisse-schadstoffe-gesundheit

Für alle Städte und Gemeinden besteht die Verpflichtung nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchtsmengen (39. BImSchV) „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, um die Luftqualitätswerte einhalten zu können und die Lebens- und Atemluftqualität für ihre Bürger zu garantieren. Mehr dazu auf der Homepage der Deutschen Umwelthilfe 

https://www.duh.de/feinstaub/

 mit einem Download des Aufsatzes der Rechtsanwälte Klinger/Löwenberg in der 'Zeitschrift für Umweltrecht' zum
„Rechtsanpruch auf saubere Luft“.

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Outdoor-Recht V

Reiserecht


Typische Fragen sind:

Mangelhafte Reiseleistung vom (Abenteuer-)Reisenveranstalter?
Was könnte man nicht noch alles erleben? Einen Hundeschlitten durch die verschneiten Wälder Lapplands steuern. Den Sonnenaufgang in der Roten Wüste Usbekistans genießen, nachdem man die Nacht in der Jurte einer Nomadenfamilie verbracht hat ....  All das sind keine Tagträume, sondern reale Angebote aus den Katalogen der Abenteuerreisenveranstalter. Dem erlebnishungrigen Abenteurer steht nur eines im Weg: sein Sicherheitsbedürfnis und Pauschalreiseerwartungen. Die Veranstalter von Abenteuerreisen verkaufen daher komplett verplante Standarderlebnisse - von Anfang bis Ende organisiert und von einem Tour-Guide begleitet". Daher unterliegen sie ganz gewöhnlichem Reisevertragsrecht. Nach § 651a Abs. 1 BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Fall kann der Reisende nach § 651c Abs. 2 BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651d Abs. 1 BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zu Grunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten. Darüber hinaus kann der Reisende gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist und der Reisende hierdurch Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Dabei entspricht es der wohl herrschenden Meinung, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne nur auszugehen ist, wenn die dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen Mängel zu einer Minderungsquote von 25 % oder mehr führen. 

Reiseveranstalter: Schadensersatz und höhere Gewalt?
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter im Reiserecht nur dann die Schadensersatzansprüche (also zusätzliche Schäden - wie zerstörte Sachen, Gesundheitsschäden und ähnliches zu) zu befriedigen, wenn es zu einem Mangel kommt, der in seinen Verantwortungsbereich fällt. Dies wird bei einem Schaden zunächst vermutet. Der Veranstalter muss sich nun entlasten, indem er vorträgt, dass er an einem Schaden kein Verschulden trägt.
Der Veranstalter kann sich nach der EU-Pauschalreiserichtlinie also durch Nachweis, dass 
- der Reisende den Schaden verschuldet hat (eigene Unachtsamkeit;
- der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, der außerhalb des Verantwortungsbereiches des Veranstalter liegt (z.B. Reisender sucht
   während der Reise einen ortsansässigen Arzt auf, der ihn falsch behandelt;
- der Schaden auf höherer Gewalt (Unwetter, Erdbeben, Tsunami) oder
einem durch den Reiseveranstalter nicht zu vertretendem unvorhersehbaren Ereignissen beruhte.
Damit ist die Haftung auf Schadensersatz durch den Reiseveranstalter bei Naturkatastrophen begrenzt. Er solle jedoch nachweisen können, dass er allen notwendigen Aufklärungspflichten (Überschwemmungsgefahren in bestimmten Jahreszeiten im Urlaubsgebiet u.ä.) erfüllt hat. Wie das Djerba-Urteil des LG Hannover zeigte, darf die Aufklärungspflicht nicht überzogen werden. Dort wurde dem Veranstalter bescheinigt, dass er nicht über eine mögliche Terrorgefahr in nordafrikanischen Ländern aufzuklären habe.

Was darf ich im Handgepäck mitnehmen?
Gute Frage. Nächste Frage! Lässt sich schlicht nicht beantworten, weil dies nach meiner Erfahrung vom jeweils anwesenden Sicherheitspersonal des konkreten Flughafens abhängig ist. Die letzte Entscheidung hat rechtlich immer der Flugkapitän (wegen der Bordgewalt gem. § 12 Luftsicherheitsgesetz – die allerdings erst mit Verschluss der Türen beginnt) – der fast nie gefragt wird. Was darf ich nicht im Handgepäck mitnehmen. Bessere Frage. Dies ist nämlich in der „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit“ geregelt: „Im Handgepäck sind folgende Gegenstände verboten (Anlage 4-C): c) Spitze oder scharfe Gegenstände — spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich: Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser, Eisäxte und Eispickel, Rasierklingen,Teppichmesser, Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, Schwerter und Säbel; e) stumpfe Gegenstände — Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich Baseball- und Softballschläger, Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger, Kampfsportgerät.“ Doch nicht alles, was nicht verboten ist, scheint zum Beispiel am Flughafen Lanzarote auch erlaubt (siehe dazu meinen Reisebericht unter www.outdoor-reiseberichte.info/Rund-um-Lanzarote/Lanzarote-10-Jahre-spaeter).  

Rettet mich das T-Shirt mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz“ ? 
Falschparken ist in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit - Fahren ohne Fahrschein hingegen nicht. Eine neue Variante des „Schwarzfahrens“ (Beförderungserschleichung nach § 265a Strafgesetzbuch) führt zurzeit zu juristischen Debatten und Prozessen. Immer mehr Personen fahren gekennzeichnet ohne Fahrschein mit dem Argument, dass es dann keine Erschleichung und somit nicht strafbar sei. Während die Bundespolizei die Auffassung vertritt, auch offen erkennbares Schwarzfahren sei eine Straftat, ist es inzwischen zu ersten Freisprüchen gekommen. Auch auf Diskussionsseiten von Jurafakultäten geht der Trend eher zur Verneinung einer Strafbarkeit.Weitere Prozesse vor Gericht laufen zurzeit. Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 24.02.2010 (223 Cs 549/09 - ), dass die Beförderung ohne gültige Fahrkarte auch dann strafbar nach § 265a StGB ist, wenn ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz“ getragen wird. Auch das Kammergericht Berlin entschied im Beschluss vom 02.03. 2011 (Az.: (4) 1 Ss 32/11 (19/11)), dass ein „für den Fall einer Fahrscheinkontrolle vorgesehener Vorbehalt in der Form eines auf der Kleidung angebrachten scheckkartengroßen Schildes, mit dem die fehlende Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht wird“ nicht geeignet sei den äußeren Anschein, der Fahrgast sei im Besitz eines gültigen Fahrausweises und komme den geltenden Beförderungsbedingungen nach zu erschüttern oder zu beseitigen. Ebenso entschied das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 02.09.2015 (Az.: 1 RVs 118/15), dass der Tatbestand der Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB auch dann verwirklicht wird, wenn bei der Fahrt ohne gültige Fahrkarte eine Mütze mit einem Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ getragen wird.
In der Justizministerkonferenz wird das Thema kontrovers diskutiert. Berlins grüner Justizsenator Dirk Behrendt etwa spricht sich schon lange dafür aus, das Schwarzfahren aus dem Regelungsbereich des Strafgesetzbuchs herauszunehmen („Ein starker Rechtsstaat zeichnet sich nicht etwa dadurch aus, dass er mit Kanonen auf Spatzen schießt.“). „Es ist keine besondere kriminelle Energie im Spiel, wie es etwa bei blinden Passagieren der Fall ist, die sich bewusst verstecken.“ sagt Prof. Dr. Dr. h.c. Heiner Alwart von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena. Dennoch verbüßten zuletzt etwa 7.000 von 230.000 angezeigten Schwarzfahrern eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Haftung bei Reisewarnungen?
Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes enthalten Informationen unter anderem über die Einreisebestimmungen eines Landes, medizinische Hinweise, straf- oder zollrechtliche Besonderheiten. Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Davon zu unterscheiden sind Reisewarnungen. Sie enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss. Eine Reisewarnung wird nur selten ausgesprochen. Deutsche, die in diesem Land leben, werden gegebenenfalls zur Ausreise aufgefordert. Reise- und Sicherheitshinweise sowie Reisewarnungen beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt dem Auswärtigen Amt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern.  Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden.

Algemeine Reisebedingungen?
Die Allgemeinen Reisebedingungen sind die wichtigste Grundlage für das Vertragsverhältnis zwischen Reisekunden und Reiseveranstalter. Die Allgemeinen Reisebedingungen werden vom Deutschen Reisebüro-Verband als Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Veranstaltern unverbindlich empfohlen. Ihre Bestimmungen sind Rahmenbestimmungen, die von den einzelnen Veranstaltern spezifisch auf Reisearten und Organisations-Strukturen abgestimmt werden können. Als AGB unterliegen sie grundsätzlich der ständigen Überprüfung durch die Gerichte aufgrund der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Besoffen im Flugzeug randalieren?

Keine gute Idee. Die Bordgewalt bezeichnet die Herrschaft des Kapitäns eines Seeschiffes oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers eines Luftfahrzeugs über seine Schiffsbesatzung bzw. sein fliegendes Personal und seine Passagiere. Im deutschen Recht werden ihm Aufgaben und Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten zuteil (§ 12 Luftsicherheitsgesetz – luftpolizeiliche Hoheitsgewalt/zivilrechtliche Weisungsbefugnisse: Hausfriedensbruch § 123 StGB; Selbsthilfe 229 BGB; Notwehr 227 BGB und vertragliche Rechtsgrundlagen). Das OLG Frankfurt hat im November die Bordgewalt näher ausgeführt: „ Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Falle kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu.“ (Urteil vom 19.11.2010, Az.: 13 U 231/09). Im Gegenteil. Wird eine außerplanmäßige Landung erforderlich, muss der Randalierer die Kosten tragen.


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Outdoor-Recht VI

Sonstige Rechtsgebiete rund um das Outdoor-Leben


Ist das sogenannte Containern strafbar?

Drei Delikte kommen in Frage: Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl. Auf den ersten Blick ne Menge Holz. Nun der Reihe nach:
Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB
Unberechtigtes Betreten (entgegenstehender Wille des Supermarktes) des eingefriedeten Grundstücks. Oft wird übersehen: Eine bauliche Einfriedung muss strafrechtlich keineswegs unüberwindlich sein. Vielmehr muss  für jedermann erkennbar sein, dass der Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer ein Eindringen nicht wünscht. Daher reicht bereits eine Flatterleine. Verfolgt werden kann dieses Vergehen allerdings nur, wenn der Supermarktbetreiber einen Strafantrag stellt (absolutes Antragsdelikt).
Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB
Bricht man einen verschlossenen Container auf, begeht man Sachbeschädigung. Verfolgt werden kann sie unabhängig vom Supermarktbetreiber, wenn die Staatsanwaltschaft ein „besonderes öffentliches Interesse“ feststellt (relatives Antragsdelikt). Nach herrschender Ansicht ist das eine Beurteilungsfrage im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Nach den Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) ist die Beurteilung gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar.
Diebstahl gemäß § 242 StGB
Kann man stehlen, was andere weggeworfen haben? Aktivisten leuchtet nicht ein, dass die Wegwerfgesellschaft ihr Engagement gegen Lebensmittel-Verschwendung auch noch bestrafen will. Für Juristen ist die Angelegenheit – wer hätte das gedacht – komplizierter. Ob die weggeworfenen Lebensmittel noch „fremd“ im Sinne von § 242 StGB sind, richtet sich danach, ob der Supermarkt das Eigentum daran aufgegeben und die Lebensmittel damit durch Aufgabe des Besitzwillens (§ 959 Bürgerliches Gesetzbuch) herrenlos gemacht hat. Und hier wird es kompliziert, denn wann die Supermarktbetreiber das tun, ist weder höchstrichterlich noch in der juristischen Literatur geklärt. Grob gesagt gibt es zwei Rechtsauffassungen: Der Supermarktbetreiber biete dem städtischen Müllentsorger durch Bereitstellung im Container eine Übereignung lediglich an. Bis zur Abholung des Abfalls wolle er jedoch das Eigentum an den weggeworfenen Lebensmitteln behalten. Andere verneinen eine solche Willenserklärung des Supermarktbetreibers. Sie berufen sich auf den objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 BGB: Ein verständiger Mensch würde die Entsorgung der Lebensmittel so interpretieren, dass dem Entsorger grundsätzlich gleichgültig sei, was mit dem Essen in der Tonne passiert. Dass er seinen Besitz aufgeben wolle, liege daher näher, als dass er das Eigentum an den weggeworfenen Lebensmitteln behalten wolle. Sind die Container allerdings mit einem Schloss besonders gegen Wegnahme gesichert, hat der Supermarktbetreiber seinen Besitzwillen bis zur Abholung hinreichend deutlich gemacht.
Im Juni 2013 hob das Landgericht Aachen ein Urteil des Dürener Amtsgerichts auf, das zwei Containerer wegen Diebstahls zu Geldbußen verurteilt hatte. Das Verfahren wurde ohne jede Auflage eingestellt, weil der Fall zu geringfügig sei und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestehe (LG Aachen, Az. 94 Ns 15/13). Manche Literaturstimmen sprechen sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung des Containerns aus, weil das verwirklichte Unrecht und die Schuld des Täters beim Containern nur gering sei (Einstellung eines eventuellen Strafverfahrens gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit). In unseren Nachbarländern Österreich und Schweiz ist die ganze Aufregung nicht nachvollziehbar. Dort gilt Müll als herrenlose Sache.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mittels 3500 Liter Farbe?
November 2018:
Durchsuchungen in Büros der Umweltorganisation Greenpeace sowie in Privatwohnungen von Greenpeace-Aktivisten.
Der Vorwurf:
Bei einer Aktion im Juni sollen sich die Aktivisten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) schuldig gemacht haben. Greenpeace hatte damals am Großen Stern, einer zentralen Stelle im Berliner Tiergarten, rund 3500 Liter gelbe Farbe auf der Straße verteilt, die durch den Autoverkehr in den fünf Ausfahrten des Kreisverkehrs verteilt wurden. Aus der Luft betrachtet entstand so das Bild einer Sonne, Greenpeace wollte damit für die Energiewende und einen raschen Ausstieg aus der Kohleproduktion werben. (www.taz.de/Nach-Farbaktion-in-Berlin/!5546512).
Die Rechtsnorm:
§ 315b Absatz 1 StGB stellt unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden (konkretes Gefährdungsdelikt). Sie umfasst drei Varianten: Zerstören, Beschädigen und Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen (§ 315b Absatz 1 Nummer 1 StGB); Bereiten von Hindernissen (§ 315b Absatz 1 Nummer 2 StGB) sowie das Vornehmen eines ähnlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Absatz 1 Nummer 3 StGB). Bei der dritten Begehungsform des handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung zum Beispiel das Abgeben von Pistolenschüssen auf ein fahrendes Fahrzeug (BGHSt 25, 306). Nun also Farbe? Vereinzelt erhoben Rechtswissenschaftler Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Tatbestandsvariante, insbesondere an ihrer Vereinbarkeit mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Rechtsprechung und die vorherrschende Auffassung in der Lehre halten die Norm jedoch für verfassungsmäßig, da durch den Verweis auf die anderen Tatmodalitäten hinreichend erkennbar sei, welche Verhaltensweisen der Gesetzgeber missbilligt.
Die Rechtswirklichkeit:
Ver- und Aburteilungen sind im Vergleich zu anderen Delikten selten -  und die Häufigkeit nimmt seit einigen Jahren sogar noch ab. Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler, dass die Rechtsprechung den Tatbestand zunehmend restriktiver auslegt, etwa mithilfe der Figur des Schädigungsvorsatzes. An dem könnte auch das Berliner Ermittlungsverfahren scheitern. Natürlich kenne ich die Ermittlungakte nicht.

Ist Containern Diebstahl? Ja – sagt jedenfalls das Amtsgericht Fürstenfeldbruck

„Wäre die Lebensmittelverschwendung ein Land – es wäre nach China und den USA der drittgrößte CO?-Emittent. Allein in Deutschland werden pro Jahr elf Millionen Tonnen Essen weggeworfen, fast eine LKW-Ladung pro Minute.“ (www.freitag.de/autoren/der-freitag/gegen-das-verderben).
Wegen sogenannten Containerns sind in Bayern zwei Studentinnen schuldig geprochen worden. Das  berichtet der SPIEGEL unter Berufung auf den Bayerischen Rundfunk.
Sachverhalt: Die beiden hatten Lebensmittel aus einem nur mit einem Sechskantschlüssel zu öffnenden Müllcontainer auf einem frei zugängliche Parkplatz eines Supermarkts in bayerischen Olching aufgebrochen und Lebensmittel, die sie noch für genießbar hielten, mitgenommen. Der Wert der Waren (Preis der Neuware) betrug rund 100 Euro, zitiert der BR die Staatsanwaltschaft München II. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck sprach eine Verwarnung aus und verurteilte sie - unter Vorbehalt - zu einer Geldbuße von 225 Euro. Diese sei aber nur zu zahlen, wenn die Frauen innerhalb der zweijährigen Bewährungszeit Straftaten begingen. Das Gericht verhängte dem BR zufolge als Bewährungsauflage jeweils acht Stunden Arbeit bei der örtlichen Tafel. Das Containern ist nach Auffassung vieler Juristen ein Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB).

"Verhindern kann diese Strafverfahren nur der Gesetzgeber", sagt Professor Dr. Martin Heger, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte in Berlin.

www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/fuerstenfeldbruck-in-bayern-studentinnen-wegen-containerns-verurteilt-a-1250844.html

Ist Urlaub vererbbar?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verstand bislang den Urlaubsanspruch als "persönlichen" Anspruch des Arbeitnehmers. Er solle allein dessen Erholung dienen. Hingegen betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen mehrfach, dass es sich bei dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem. der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handele ("vollwertiges soziales Grundrecht" - Schlussanträge v. 29.05.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Nunmehr entschied der Europäische Gerichtshof in  Luxemburg: Der Grundsatz sei von solcher Bedeutung, dass er auch von den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers in Form eines Urlaubsabgeltungsanspruchs geltend gemacht werden könne. Nationales (deutsches) Erbrecht sei unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen. (EuGH-Pressemitteilung Nr. 164/18 vom 06.11.18)

Was muss ich beim Sabbatjahr beachten?
Für Beamtinnen und Beamte besteht die Möglichkeit, für die Dauer von zwei bis sechs Jahren für zwei Drittel bis sechs Siebtel des normalen Gehaltes zu arbeiten. Dafür kann man sich anschließend für ein Jahr völlig freistellen lassen und bekommt in diesem Jahr ebenfalls zwei Drittel bis sechs Siebtel der Dienstbezüge. Die nähere Ausgestaltung erfolgt nach den beamtenrechtlichen Regelungen auf Bundes- oder Landesebene. Für beamtete LehrerInnen in Hessen gilt die Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
Für Normalsterbliche gibt eine Vielzahl von rechtlichen Rahmen-Bedingungen, die durch spezielle Arbeitsverträge zu regeln sind:

  • Wie kann ich einen Freizeitanspruch aufbauen? Dies erfolgt in der Regel durch Lohnverzicht, den Aufbau von Plusstunden, durch Überstunden (Langzeitkonto).

  • Habe ich  neben dem Sabbatical weiterhin der Anspruch auf bezahlten Urlaub - oder ist dieser abgegolten?

  • Bleibt mein Einkommen während der gesamten Zeit konstant oder ist es während der Auszeit höher/niedriger?

  • Ob und wie werden eventuelle Krankheitszeiten im Sabbatical angerechnet?

Weitere Infos unter www.sabbatjahr.org.

Tiny House legal?
Nicht überall. Logo – wo kämen wir da hin! In Deutschland dürfen die Hänger (!) mit Hausladung nur auf Bau -oder Privatgrundstücken stehen und müssen über einen Wasser- und Stromanschluss (!) verfügen. Auch ihre Größe ist beschränkt: 4 Meter hoch und 2,55 Meter breit. Immerhin höher als ein Bauwagen.












Haben Sie Fragen über mein Portfolie hinaus, so zögern Sie nicht sich hier mit mir in Verbindung zu setzen.